Abgeschickt von sumi am 04 Dezember, 2005 um 17:57:33
Frohen 2. Advent,
all jene, die ihn in Ruhe genießen können und rechtlich nicht unerfahren sind mögen ein wohlwollendes Auge auf ein fast alltägliches Problem werfen.
Fam. A besitzt ein Reihenendhaus, Fam. B wohnt in dem Reihenmittelhaus daneben. Fam. A wurde eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zugunsten von Fam. B ins Grundbuch eingetragen.
Beide Familien haben zur gleichen Zeit gekauft und es war erkennbar, daß Fam B noch einige umfangreiche Arbeiten im Garten bzw. auf der Hausrückseite vollbringen mußte, darum hatte Fam A keine Einwände.
Jetzt jedoch sind alle großen Arbeiten abgeschlossen.
Fam B kann das Haus von der Straßenseite und den Garten auf der Rückseite des Hauses durch die loggia betreten. Darum hat Fam A ein Gartenschloß eingebaut und Fam B gebeten sich im Bedarfsfall zu melden.
Fam B ist empört, möchte nach wie vor das Geh-Recht bzw. Wegerecht in Anspruch nehmen und klagt auf Herausgabe des Schlüssels.
Hat Fam A das Geh-/Wegerecht wirklich uneingeschränkt zu gewähren und muß den Schlüssel herausgeben?
Liebe Grüße derweil
sumi