Re: Ortsabrundungssatzung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Martin am 21 Januar, 2009 um 18:03:59

Antwort auf: Re: Ortsabrundungssatzung von vnvnative am 21 Januar, 2009 um 17:45:02:

Hallo,
habe leider nur ein etwas älteres Bild auf dem noch nichtmal das Haus meiner Eltern steht.
Allerdings wird daraus ersichtlich das sich nord-östlich Häuser und ausserdem direkt im Anschluss östlich der örtliche Bauhof befindet.
http://www.bilder-hochladen.net/files/1hu6-1k-jpg.html
Mfg
Martin


: Ein Kompliment zu der guten Idee mit dem Bild, die vieles einfacher macht!

: Die fragliche Abrundungssatzung muss den dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 6 BauGB entsprechen. Hier könnten Landrat und Gemeinde darüber streiten, ob für den rückwärtigen Bereich - im Unterschied zur Straßenseite - eine "Wohnbebauung von einigem Gewicht" vorliegt.
: (Ich vermute mal, dass sich in den nicht gezeigten Bereichen weiter nördlich, südlich und östlich auch keine nennenswerte weitere Bebauung mehr befindet.)

:
: : Hallo,
: : ich würde gerne ein Einfamilienhaus hinter dem Haus meiner Eltern errichten. Leider läuft einige Meter dahinter die Ortsabrundungsatzung.
: : Nach einem Aussentermin mit dem Landratsamt kamen diese zu dem Entschluss das wir 50% ausserhalb der Satzung bauen dürfen. Leider wird das Ganze dann ziemlich knapp.
: : Nach Rücksprache mit der Gemeinede wäre diese bereit die Satzung zu ändern allerdings sind sie sich nicht sicher das hier der Kreisbaumeister (heisst der so?) zustimmen wird. Meine Frage:
: : Kann der das entgegen dem Willen der Gemeinde ablehnen?
: : Wenn ja, wieso?
: : Anbei noch ein Bild zur Veranschaulichung:
: :
: : Danke bereits vielmals im Voraus.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]