Re: Ortsabrundungssatzung


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Abgeschickt von vnvnative am 21 Januar, 2009 um 17:45:02:

Antwort auf: Ortsabrundungssatzung von Martin am 19 Januar, 2009 um 18:16:24:

Ein Kompliment zu der guten Idee mit dem Bild, die vieles einfacher macht!

Die fragliche Abrundungssatzung muss den dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 6 BauGB entsprechen. Hier könnten Landrat und Gemeinde darüber streiten, ob für den rückwärtigen Bereich - im Unterschied zur Straßenseite - eine "Wohnbebauung von einigem Gewicht" vorliegt.
(Ich vermute mal, dass sich in den nicht gezeigten Bereichen weiter nördlich, südlich und östlich auch keine nennenswerte weitere Bebauung mehr befindet.)


: Hallo,
: ich würde gerne ein Einfamilienhaus hinter dem Haus meiner Eltern errichten. Leider läuft einige Meter dahinter die Ortsabrundungsatzung.
: Nach einem Aussentermin mit dem Landratsamt kamen diese zu dem Entschluss das wir 50% ausserhalb der Satzung bauen dürfen. Leider wird das Ganze dann ziemlich knapp.
: Nach Rücksprache mit der Gemeinede wäre diese bereit die Satzung zu ändern allerdings sind sie sich nicht sicher das hier der Kreisbaumeister (heisst der so?) zustimmen wird. Meine Frage:
: Kann der das entgegen dem Willen der Gemeinde ablehnen?
: Wenn ja, wieso?
: Anbei noch ein Bild zur Veranschaulichung:
:
: Danke bereits vielmals im Voraus.



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