Re: Bauantrag abgelehnt u.a. wg Bauflucht


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von elisa am 02 Januar, 2012 um 17:00:02

Antwort auf: Re: Bauantrag abgelehnt u.a. wg Bauflucht von Tim am 02 Januar, 2012 um 12:03:09:

Dass man kein Abwehrrecht hat, wenn man selbst auf der Grenze steht, das steht nicht in der LBaouO RLP. Ich habe das in Gerichsturteilen gelesen. Dort bezieht man sich auf LBauo §8 (1) Satz 2.

Dort soll ja 1998 auch die Änderung eingeführt worden sein, dass es nun "auf die Grenze bauen" heisst, anstatt "anbauen" um eben diese Anbauverpflichtung aufzuheben.

Das Problem ist nur, dass Nachbars Haus nicht "innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche" liegt. Sondern er hat sein Haus da stehen, wo jeder seinen Garten hat, und verschattet unseren Garten.

Wo das mit der Wechselseitigkeit genau verankert ist, weiss ich nicht, vielleicht Nachbarschaftsrecht o.ä. In Den Gerichtsurteilen über ähnlich gelagerte Fälle heisst es, dass das Nachbarschaftsverhältnis gegenseitig ist. Wenn einer etwas nicht einhält, könne er das auch nicht vom anderen erwarten, wenn dessen Vertoß nicht größer ist.

Des Weiteren habe ich auch in der Kommentierung (von Jeromin) zur RLP LBauO gelesen, dass ein Nachbar, der selbst von der rechtmäßigen Bauweise abweicht, keinen Anspruch darauf hat, dass der Bauherr auf seine Belichtungsverhältnisse Rücksicht nimmt.

Es gibt ja noch andere Grundlagen als die LBauO RLp. (BauGB, BGB), die durch die LBauO nicht einfach ausgehebelt werden können.

§34 BauGB ist ja zum Beispiel Bundesrecht.
Und wenn Bundesrecht Grenzbebauung erlaubt, dürfte doch Landesrecht keine Abstände fordern.
Einen Bebauungsplan gibt es hier nicht.

Wenn ich zu beiden Nachbarn den Abstand einhalte, habe ich ein 3m breites und 11m langes Haus und das ist für mich indiskutabel.

: Hmm,

: also haltet ihr denn zumindest in der versetzen Bauweise genug Abstand zum anderen Haus? Also ist das Problem nicht der Abstand, sondern die Grenzbebauung? Ich habe jetzt auch mal in die Bauordnung von RLP geschaut und wo liest Du da, dass der Nachbar nicht das Recht hat, Grenzbebauung zu verweigern, wenn er selbst auf der Grenze steht? Also nicht beim Anbau, sondern auch bei solch versetzter Bauweise? Falls das da nirgendwo steht, sehe ich keine wirkliche Chance, das etwas durchzusetzen, denn das Baurecht soll nicht fŸr "Gerechtigkeit" an sich sorgen, sondern schlicht eine sinnvolle und sichere Bebauung regeln und die wird in der Bauordnung durch Regeln beschrieben: GrenzabstŠnde, GebŠudeabstŠnde, Anpassung an die Umgebungsbebauung usw. Nur danach wird sich das Bauamt richten. In gewissen Grenzen haben sie einen Ermessensspielraum wenn es um die "EinfŸgung in die Umgebung" geht, diese Freiheit werden ihnen die meisten Richter aber wohl auch lassen, denke ich.
: Warum sie allerdings den anderen Nachbarn Ÿbergehen wŸrden, ist mir schleierhaft! Der hŠtte dann mit einer Klage alle Chancen wenn seine Rechte verletzt sind und nachbarschŸtzend sind eben vor allem die AbstŠnde. Was hŠtte das Bauamt (und auch ihr) von einer gerichtlichen Aufhebung der Baugenehmigung? So was genehmigt das Bauamt eigentlich NUR mit Zustimmung des Nachbarn und in BaWŸ wŠre zum Beispiel zwingend eine Baulast notwendig! Der Nachbar mŸsste nicht nur die Grenzbebauung akzeptieren, sondern sogar selbst genug Abstand halten, euren praktisch gleich mit, also 6 m! AbstandsflŠchen dŸrfen sich nicht Ÿberschneiden! Tut er das? Wie gesagt, kann es sein, dass das in RLP nicht so streng ist!

: Was schlŠgt denn das Bauamt vor? TatsŠchlich eine Umplanung auf 11 m Grenzbebauung auf der anderen Seite? Kann man denn nicht auch sinnvoll auf dem GrundstŸck bauen, ohne irgendwelche AbstŠnde zu verletzen? Du schreibst ihr habt 6 m zur Stra§e, ist da nicht noch Spielraum in diese Richtung? WENN man auf dem GrundstŸck sinnvoll bauen kann, ohne Nachbarrecht zu verletzen, kann ich mir nicht vorstellen, dass das Bauamt etwas anderes genehmigt, bzw. sehe ich es sogar in der Pflicht, eine Abweichung NICHT zu genehmigen!

: Gru§,
: Tim





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]