Re: Nachbarzustimmung bei vorhandener Grenzbebauung


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Abgeschickt von Bauassessor am 28 August, 2011 um 22:17:14:

Antwort auf: Re: Nachbarzustimmung bei vorhandener Grenzbebauung von elisa am 28 August, 2011 um 20:14:10:

Hallo,

ich weiß ja nicht, ob ich das bisher immer falsch verstanden habe, aber die Abstandsregelung greift ja nur, wenn es sich nicht um eine Grenzbebauung handelt. Wenn Ihr Nachbar der einzige Nachbar im Umfeld ist, der auf der Grenze gebaut hat (wie hat er dafür die Genehmigung bekommen?), dann könnte er evtl. noch geltend machen, dass er die Ausnahme ist, die man verhindern will, aber wenn auch noch andere Grenzbebauungen im Umfeld vorhanden sind, dann fügt sich jede Grenzbebauung ein - und dann muss auch ihr Nachbar nicht mehr zustimmen...

: Ich dachte ich hätte die Atypik des Falles weitgehend geschildert.

: "Es ist gerade nicht so, dass Bauherrn regelmäßig auf die Zustimung der Nachbarn angewiesen sind (Stichwort: Baufreiheit als Folge der Eigentumsfreiheit)."

: --> Das habe ich gar nicht bestritten.

: Ich sagte im selben Satz, auf den sie Bezug nehmen, dass es sich um Grenzbebauung handelt, und es keinen Bebauungsplan gibt.

: Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, muss sich das Bauvorhaben i.d.R. der näheren Umgebung eingefügen. Die Grenzbebauunhg fügt sich ein, aber die normnalerweise einzuhaltende Abstandsfläche von 3m stellt somit eben eine Abweichung dar, die nachbarschützenden Vorgaben widerspricht und somit § 68 Anwendung findet.

: Genauso wenig habe ich angeprangert, dass Privatpersonen willkürlich handeln dürfen.

: Ich finde es lediglich nicht fair, wenn ein Bauvorhaben, dem ansonsten keine planungsrechtlichen Vorgaben entgegenstehen daran scheitert, weil es einem Nachbarn vielleicht nur die schöne Aussicht nimmt.

: Und es im Übrigen keine erheblichen gefahrenrechtlichen Beeinträchtigungen für ihn gibt. Und meiner Meinung nach eben hier zu Unrecht dem Nachbarn solch eine Macht zugesprochen wird, so dass er letztendlich über Bauen oder nicht Bauen entscheiden kann.

: Zumal in diesem Fall viel mehr Nachteile von seiner Grenzbebauung auf unser Grundstück ausgehen als es umgekehrt sein würde.





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