Re: Nachbarzustimmung bei vorhandener Grenzbebauung


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Abgeschickt von Bauamt am 28 August, 2011 um 19:02:23:

Antwort auf: Nachbarzustimmung bei vorhandener Grenzbebauung von Elisa am 28 August, 2011 um 17:50:24:

Die Abstandsflächensituation Ihres Bauvorhabens kann ich nicht beurteilen.

Zur "Nachbarwillkür" jedoch einige Anmerkungen:

Im von Ihnen angegeben §68 LbO RLP steht nicht das drin, was sie vorgeben oder glauben.
Es ist gerade nicht so, dass Bauherrn regelmäßig auf die Zustimung der Nachbarn angewiesen sind (Stichwort: Baufreiheit als Folge der Eigentumsfreiheit).

Nachbarzustimmungen sind deshalb üblicherweise nur dann Voraussetzung für eine Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften (wie z.B. Abstandsflächen) verstößt.
Mit anderen Worten muss also ein Nachbar freiwillig auf den ihm gesetzlich zustehenden Schutz verzichten.

Einem Nachbarn in dieser Lage "Willkür" vorzuwerfen ist also grundsätzlich nicht angebracht.
Insbesondere auch deshalb, weil Privatpersonen im Unterschied zu Behörden selbstverständlich Willkürlich handeln dürfen.... (Art. 2 GG).


: Hallo,

: für Grenzbebauung ohne Bebauungsplan ist normalerweise überall Nachbarzustimmung erforderlich (siehe §68 LbO RLP)

: Wie verhält es sich aber, wenn der Nachbar selber schon mit seinem Wohnhaus auf der Grenze steht, und ein Hausbau nur möglich ist, wenn ebenfalls an die Grenze gebaut werden kann. (§ 8 LbO RLP) Da die Grundstücke alle sehr schmal sind und keine Abstandsflächen eingehalten werden können.

: Eben dieser Nachbar verweigert jedoch die Zustimmung, somit kann man gar nicht bauen. Das Grundstück ist aber ein definitiv ein erschlossener Bauplatz, und auch die STadt will, dass gebaut wird, das Gebäude fügt sich auch ein. Bundesland RLP.

: Kann vor diesem HIntergrund die reine Nachbarwillkür entscheidend sein, dass gar nicht gebaut werden kann?





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