Re: R�cksichtnahmegebot einseitig? mal wieder ich :-)


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Abgeschickt von Bauamt am 08 Oktober, 2011 um 12:05:34:

Antwort auf: Re: R�cksichtnahmegebot einseitig? mal wieder ich :-) von elisa am 08 Oktober, 2011 um 01:24:12:

Hier geht es letztlich um das Rechtsprinzip des "Treu und Glauben". Ein Nachbar der selber rechtswidrig gebaut hat, würde treuwidrig handeln, wenn er gegen den Bauherrn klagt, nur weil er dasselbe machen will.
Daher gibt es Urteile, die in solchen Fällen die Klagebefugnis (gegen die Baugenehmigung) eines Nachbarn verneinen.
Aber aufgepasst: Die gilt nur, wenn die Verstöße des Nachbarn und des Bauherrn gleichwertig sind.

Davon losgelöst muss aber auch etwas anderes beachtet werden:
Die Baubehörde berücksichtigt bei der von mir erwähnten Ermessensentscheidung nicht *nur* das Interesse des Nachbarn, sondern auch andere Belange.
So ist die Durchsetzung der baurechtlichen Vorschriften ein Wert an sich. Es steht nicht in der Disposition eines Nachbarn, mit seiner Zustimmungserteilung baurechtliche (Abstandsflächen-)Vorschriften ausser Kraft zu setzen.
Die Baubehörde hat die Aufgabe die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften im öffentlichen Intersse durchzusetzen, unabhängig davon ob ein Nachbar ein Problem mit der Bebauung hat oder ob eine Klage droht oder nicht.
Eine rechtswidrige Bebauung - selbst wenn der Nachbar kein Problem damit hätte - stellt immer einen Bezugsfall dar, der andere Bauherrn zu ähnlich rechtswidrigen Handeln verleitet. Daher ist es im Interesse der Baubehörde derartige Bezugsfälle grundsätzlich zu verhindern.

Des Weiteren geht es auch durchaus um städtebauliche Belange. So wäre es schlicht eine Fehlentwicklung, wenn Wohnhäuser zu dicht gebaut werden, die es zu verhindern gilt. Mag sein, dass Ihr Nachbar vor vielen Jahrzehnten den ersten Schritt gemacht hat, trotzdem ist es Aufgabe der Baubehörde derartige Fehlentwicklungen einzudämmen. Ob der Nachbar dem nun zustimmt oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Es ist nicht Aufgabe eines Nachbarn die städtebauliche Situation in einem Baugebiet negativ zu beeinflussen.

Letztlich kann ich die Motivation der Baubehörde nicht beurteilen. Ich versuche nur zu erklären, welche Belange für die hier (wohl schwieirge) Entscheidung eine Rolle spielen können.

Um Ihre letzte Frage zu beantworten:
Es mag schon sein, dass die Behörde die Baugenehmigung erteilen *könnte* (wenn z.B. der Nachbar seine Ansprüche verwirkt hat), aber die Genehmigung nicht erteilen *will* und *muss* (da Sie keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung haben).
Ob das so ist, ist ohne genaue Kenntnis des Sachverhalt nicht zu sagen.
Falls Ihre Genehmigung abgelehnt wird, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der Ihren ggf. vorliegenden Rechtsanspruch auf Gengehmigung prüft.

: @Bauamt:

: Danke f�r Ihren Beitrag!

: Zitat:
: "Aus Sicht der Beh�rde geht es in sehr schwierigen und komplizierten Sachverhalten letztendlich um folgende Frage: Wer hat die gr��eren Chancen bei einer Klage zu gewinnen ? Der Nachbar, wenn er gegen die Baugenehmigung klagt, oder der Bauherr wenn er auf Erteilung der Baugenehmigung klagt."

: Diesbez�glich machen mir eben all die vielen Gerichtsurteile im Netz etwas Hoffnung, die von gleichen Umst�nden ausgehen und zu Gunsten Bauherrn beschieden sind.

: Da Nachbarschaft wechselseitig ist, und ein Nachbar nichts einfordern darf, was er selber nicht einh�lt!

: Das alles m�sste das Amt doch auch kennen und laut Ihrer Ansicht dann eine Genehmigung geben oder nicht?





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