Rücksichtnahmegebot einseitig? mal wieder ich :-)


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Abgeschickt von elisa am 07 Oktober, 2011 um 15:00:22

Hatte schonmal einen Thread geschrieben...

Nochmal die Ausgangssituation:

Bauherr A möchte ein Einfamilienhaus mit 2 Vollgeschossen bauen, auf beide Grenzen da schmales Grundstück.
Nachbar B hält selbst Abstand, stimmt aber zu.

Nachbar C steht selbst auf beiden Grenzen (also auch auf der Grenze des Bauherrn), stimmt aber NICHT zu.

Er würde nämlich auf der Rückseite seines Hauses von einem einzelnen Fenster aus, welches unmittelbar an der Grenze (also im 90° Winkel) liegt, einen "Tunnelblick" bekommen.

Das Bauvorhaben des Bauherrn füge sich bauplanerisch gesehen absolut ein. Der Tunnelblick für den Nachbarn C ergibt sich, weil dessen Haus sich eigentlich nicht in die ortsübliche Bebauung einfügt.

Das Haus von Nachbar C ist zwar schon 80 Jahre alt, aber auch da war schon eine ortsübliche Bebauung schon vorhanden.

Und das Bauvorhaben des Bauherrn A ist planungsrechtlich bedingt nur versetzt möglich.

Des Weiteren hat Nachbar C eine Grenzbebauung von insgesamt knapp 40m,und Fenster in der Brandwand zum Bauherrn. Seine Gebäudehöhe ist ca 12m, 3 Vollgeschosse.

Kann sich Nachbar C unter diesen Umständen auf nachbarliche Abwehrrechte berufen, also verlangen, dass der Bauherr seinerseits den 3m-Streifen für immer freihält?

Das Bauamt droht nun dem Bauherrn mit Ablehnung des Bauantrags mit Begründung, die Abwehr des Tunnelblicks sei nachvollziehbar. Und Bauherr A solle den 3m-Streifen zur Grenze des Nachbarn C nur eingeschossig bebauuen, weil damit wäre Nachbar C einverstanden.

Die Ablehnung sei allerdings nicht sicher, sondern müsse nochmal abgewogen werden.

Hätte Bauherr A im Fall einer Ablehnung Chancen dagegen vorzugehen?

Das Rücksichtnahmegebot soll ja gegenseitig sein. Ist es da maßgeblich, wer zu erst da war oder Bestandsschutz hat? Gerade wenn von dieser vorhandenen Bebauung schon sehr viele Einschränkungen für das Baugrundstück existieren.

Der Tunnelblick für Nachbar C ergibt sich so oder so, nur wäre er im Falle eines Abstandes 3 Meter breiter und das Haus des Bauherrn A eben 3m schmäler.
Dagegen könne der Nachbar dann nichts machen.

Auf der anderen Seite hat der Bauherr A auf seinem Grundstück sowieso schon sehr viele Einschränkungen( keine Sonne im Garten, da komplette Verschattung duch 12m hohe und 40m lange Grenzbebeauung und Fenster in der Brandwand).

Kann das Bauamt den Bauherrn jetzt zu einer eingeschränkten Nutzung seines Grundstücks drängen, weil dieser einerseits das Planungsrecht beachten muss und andererseits Rücksicht auf Nachbar C nehmen muss?

Denn in diesem Fall steht Nachbar und Planungsrecht eben widersprüchlich zu einander.

Wäre unter diesen Umständen der "Tunnelblick" allein Grund genug, um das Bauvorhaben ( auch gerichtlich) abzulehnen?

Alle anderen Bedingungen werden eingehalten (Brandschutz, Einfügen...)

Im Voraus vielen Dank für eine Meinung.

Gruß
elisa

PS: Ach ja, Bundesland RLP, kein Bebauungsplan, innerörtliche Bebauung nach § 34 , hab ich vergessen, dazu zuschreiben :)


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